Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich aus dem Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Anzumerken ist, dass Sonderzahlungen jeweils in Form eines prozentuellen Zuschlages berücksichtigt werden.
Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich aus dem Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Anzumerken ist, dass Sonderzahlungen jeweils in Form eines prozentuellen Zuschlages berücksichtigt werden.