Durchführung der vertrauensärztlichen Krankenstandskontrolle
Laut KFA Krankenordnung (2. Teil; 9. Abschnitt „37. Prüfung des Gesundheitszustandes“) ist die KFA berechtigt den Gesundheitszustand der*des Erkrankten zu prüfen. Die erste Kontrolle erfolgt nach persönlicher Vorladung.
Dabei ist es unerlässlich die aktuellen Befunde zur bestehenden Erkrankung mitzubringen.
Die weiteren Krankenstandskontrollen finden dann in der Regel nur noch durch die Prüfung von regelmäßig vorzulegenden aktuellen Befunden statt. Beachten Sie bitte nachfolgendes Merkblatt: Merkblatt für Krankenstandskontrolle (PDF, 405 KB)