Bei einer Rezeptgebührenbefreiung kann zwischen zwei Arten der Befreiung unterschieden werden:
- Erreichung einer Rezeptgebührenobergrenze (ohne Antrag)
Es werden alle bezahlten Rezeptgebühren innerhalb eines Jahres aufaddiert. Übersteigt die Summe der bezahlten Rezeptgebühren 2% des individuellen Jahresnettoeinkommens so ist die Versicherte/der Versicherter automatisch (ohne eigenes Zutun) ab dem Tag der Überschreitung von der Rezeptgebühr bis zum Ende des Jahres befreit.
- einkommensabhängige Befreiung (mittels Antrag)
Versicherte mit geringem Einkommen, für die die Rezeptgebühr eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt, können über formlose Einreichung gegen Vorlage des Einkommensnachweises von der Rezeptgebühr befreit werden. Ebenso Bezieherinnen/Bezieher von Ergänzungszulagen zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss und Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz.
Für die Befreiung von der Rezeptgebühr sind folgende Richtsätze der KFA gültig:
Freigrenzen für die Befreiung von der Rezeptgebühr und beim Bezug von Heilbehelfen | |
für Alleinstehende | € 1.217,96 |
für Ehepaare | € 1.921,46 |
für jedes Kind | € 187,93 |