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Transport- und Fahrtkosten


Fallen bei Inanspruchnahme einer Leistung, die von der KFA bezahlt wird, Transportkosten an, dann werden diese Kosten seitens der KFA unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

Übernahme der Transportkosten

  • Leistungen, bei deren Inanspruchnahme Fahrtkosten anfallen, müssen sog. Kassenleistungen sein, d.h. es müssen Leistungen sein, die von der KFA Wien übernommen werden.
  • Die Transporte müssen medizinisch begründet und ärztlich verordnet sein.
  • Die/Der Versicherte oder Angehörige kann aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes ein öffentliches Verkehrsmittel - auch mit Begleitperson - nicht benützen.

Keine Übernahme der Transportkosten

  • Es werden Leistungen in Anspruch genommen, welche aus welchen Gründen auch immer nicht von der KFA Wien übernommen werden.
  • Eine öffentliche Verkehrsanbindung  zur medizinischen Einrichtung ist gegeben. (Dies gilt auch bei einer nicht optimalen Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz).
  • Es wird nicht die nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung als Transportziel gewünscht.


Damit Transportkosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle von der KFA übernommen werden, muss die*der behandelnde Ärztin*Arzt den medizinisch notwendigen und zweckmäßigen Transport unter folgenden Angaben und Voraussetzungen verordnen:

  • Die*Der Versicherte oder Angehörige ist „gehunfähig“ und kann somit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes ein öffentliches Verkehrsmittel - auch mit einer Begleitperson - nicht benützen.
  • Diagnose und Art der Behandlung
  • Grund der Gehunfähigkeit bzw. der medizinischen Notwendigkeit
  • Anzahl der notwendigen Behandlungen
  • Die medizinisch erforderliche Art des Transportes (Fahrtendienst oder Krankentransport)

Fahrtendienst oder Krankentransport?

Ist man auf einen Rollstuhl angewiesen und wohnt barrierefrei oder ist Stiegen steigen mit Unterstützung möglich, ist ein Fahrtendienst zur Beförderung geeignet.

Dafür benötigen wir von der*dem behandelnden Ärztin*Arzt das (grüne) Formular „Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch den Vertragsfahrtendienst“.

Muss man getragen werden oder benötigt man während des Transportes sanitätsdienstliche Hilfe, bedarf es eines Krankentransports. Dafür benötigen wir von der*dem behandelnden Ärztin*Arzt das (gelbe) Formular „Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Krankenwagen“.

Fahrtendienste

  • Patient*in muss nicht getragen werden
  • Patient*in benötigt keine sanitätsdienstliche Hilfe
  • 1 Fahrer*in mit 16h Erste-Hilfe-Kurs
  • (grünes) Formular „Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch den Vertragsfahrtendienst“

Krankentransporte

  • Patient*in muss getragen werden
  • Patient*in benötigt sanitätsdienstliche Hilfe
  • Mind. 2 Rettungssanitäter*innen
  • (gelbes) Formular „Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Krankenwagen“


Die ärztliche Verordnung ist der KFA Wien jedenfalls vor der sechsten Behandlung (bzw. dem elften Transport) zur Bewilligung vorzulegen. Die Verordnung bzw. die bewilligte Verordnung hat eine Gültigkeit von drei Monaten ab Ausstellungsdatum durch die verordnende Ärztin/den verordnenden Arzt.

Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind Fahrten zu Serienbehandlungen der Chemo- und Strahlentherapie, der Dialyse oder der Physiotherapie sowie zur unfallchirurgischen Kontrolle.

Für den Transport können Vertragspartner*innen, wie zum Beispiel Rettungsdienste oder gewerbliche Beförderungsunternehmen, in Anspruch genommen werden. Die Transportkosten werden gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung direkt mit der KFA verrechnet. 

Die Kosten der Überführung von einer Krankenanstalt in eine andere werden nur dann übernommen, wenn die Überführung von ärztlicher Seite für die weitere Behandlung als notwendig und zweckmäßig angesehen wird.

Folgende Transportkosten werden von der KFA Wien nicht übernommen:

  • Transporte zu Behandlungsstellen, für welche die KFA Wien die anfallenden Behandlungskosten nicht trägt
  • Transporte zu Einrichtungen, die nicht der Krankenbehandlung dienen, wie zum Beispiel zu Alten- oder Wohnheimen, Kuranstalten u.ä.
  • Bergekosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal nach Unfällen während der Ausübung sportlicher oder touristischer Betätigungen (z.B. Schifahren, Wandern etc.)
  • Transporte zu Allgemeinmediziner*innen, außer es handelt sich um eine im Vorhinein bewilligte Infusionstherapie
  • Transporte zu Krankenanstalten während der stationären Anstaltspflege dritter Personen (z.B. Besuchsfahrten)
  • Transporte zur Eigenblutvorsorge in einer Blutbank
  • Transporte zu einer Gesundheitseinrichtung der Magistratsabteilung 15
  • Transporte zur KFA zwecks Einholung einer Bewilligung oder anlässlich der Vorladung durch den chefärztlichen Dienst
  • Transporte zu einer Begutachtungsstelle anlässlich der Vorladung des Pensionsversicherungsträgers
  • Ablehnung einer Beförderung mit einem eigens angeforderten Rettungstransport trotz weiterbestehenden Krankheitsverdachts

Vertragspartner

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