DRUCKEN

Kurzuschuss


Vom Mitglied selbst bezahlte Behandlungskosten in einer Kuranstalt außerhalb von Wien können, nach vorheriger Genehmigung durch den chefärztlichen Dienst, gemäß den geltenden Wiener Tarifen rückvergütet werden, wenn mindestens 10 Behandlungen bei einer Mindestaufenthaltsdauer von 14 Tagen erfolgten.


Die tägliche Rückvergütung darf den im Anhang der Krankenordnung (Kostenersätze / Rückersätze Pkt. 13) vorgesehenen Betrag nicht übersteigen.

Krankenordnung (PDF, 558 KB)