Bei einer Rezeptgebührenbefreiung kann zwischen zwei Arten der Befreiung unterschieden werden:
- Erreichung einer Rezeptgebührenobergrenze (ohne Antrag)
Es werden alle bezahlten Rezeptgebühren innerhalb eines Jahres aufaddiert. Übersteigt die Summe der bezahlten Rezeptgebühren 2% des individuellen Jahresnettoeinkommens so ist die Versicherte/der Versicherter automatisch (ohne eigenes Zutun) ab dem Tag der Überschreitung von der Rezeptgebühr bis zum Ende des Jahres befreit.
- einkommensabhängige Befreiung (mittels Antrag)
Versicherte mit geringem Einkommen, für die die Rezeptgebühr eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt, können über Antrag von der Rezeptgebühr befreit werden. Ebenso Bezieherinnen/Bezieher von Ergänzungszulagen zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss und Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz.
Für die Befreiung von der Rezeptgebühr sind folgende Richtsätze der KFA gültig:
Freigrenzen für die Befreiung von der Rezeptgebühr und beim Bezug von Heilbehelfen | |
| € 1.217,96 |
| € 1.921,46 |
| € 187,93 |